Der § 12 der Satzung lautet:
Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Versammlung Stimmrecht.
Richtlinien zu § 12 der Vereinssatzung vom 25.02.1994
1.
Ehrenmitglieder können sowohl Vereinsmitglieder, als auch Personen werden,
die
dem Verein noch nicht als Mitglied angehört haben. Z.B. Sponsoren.
2.
Die erworbenen Verdienste für den Verein müssen sich klar definieren lassen.
Sie müssen von größere/Nutzen in der Vergangenheit oder von dauerhaftem
Nutzen in der Gegenwart sein.
a)
Die dauerhafte und zuverlässige Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten gem.
§ 6 (2) und (3)
- Einhaltung der Satzung und Zahlung der Beiträge -stellt
keinen besonderen Verdienst dar.
b)
Das Erringen von Meistertiteln kann ebenfalls nicht zwingend die
Ehrenmitgliedschaft
zur Folge haben.
Die
Beteiligung an Wettkämpfen mit dem Bestreben, Meistertitel zu erringen,
ist
letztlich der Sinn eines Sportvereins und gehört zu den erklärten Zielen.
3. Personen, die der Begriffsbestimmung - um den Verein besonders verdient gemacht haben - entsprechen, könnten sein:
a ) Mitglieder oder Personen, die sich über einen längeren Zeitraum zur Förderung des Nachwuchses verdienst gemacht haben, oder langjährig als Trainer oder Übungsleiter für Wettkampfleistungsträger zur Verfügung standen und tätig wurden.
b)
Geeignet für eine Ehrenmitgliedschaft erscheinen insbesondere auch
Vereinsmitglieder,
die langjährig im Vorstand des Vereins ehrenamtliche
Aufgaben wahrgenommen haben und diese Tätigkeit
aus persönlichen Gründen künftig
nicht mehr wahrnehmen werden.
4.
Ehrenmitglieder bekommen oder behalten ihr Stimmrecht bei Versammlungen und die
Rechte gem. § 6 (l) der Satzung.
Sie sind mit der Ernennung nicht grundsätzlich
von der Beitragszahlung freigestellt. (in der Satzung nicht vorgesehen).
Über
die Höhe oder den Verzicht von Vereinsbeiträgen befindet, wie auch bei anderen
Mitgliedern,
der Vorstand außerhalb der Jahreshauptversammlung.
Dabei sollten
stets auch die sozialen Verhältnisse der oder des Betreffenden berücksichtigt werde.