Doping?

Nein! Danke!

 

Die Sportler des KTV-Sparta lehnen Doping ab.

Sie erbringen Leistungen aus eigener Kraft.
Für sie gehört dieses zu einem fairen Sportwettkampf.
Auch will niemand von uns seine Gesundheit ruinieren, um ein paar Punkte zu gewinnen.
Übrigens:

In einer Untersuchung des Instituts für Biochemie aus dem Jahre 2002 wurde festgestellt, dass circa 1/6 aller Nahrungsergänzungsmitel verunreinigt waren durch Testosteron, Prohormonen und Nandrolon.
Eine Liste über zertifizierte Nahrungsergänzungsmittel ist u.a. zu finden auf der Seite www.osp-koeln.de.
Aufgrund eines mit der nationalen Antidopingagentur spielt es bei einem positiven Doping-Befund keine Rolle, ob dieses durch einnahme von Steroiden Testosteron oder auf kontaminierte Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen ist.

Hier eine Seite des Bundesverbandes Deutscher Gewichtheber zu diesem Thema.

http://bvdg-online.de/bvdg/antidoping/antidoping.htm 

Überall kann auch mal ein schwarzes Schaf vielleicht als neuer Interessent auftauchen..
Inzwischen werden gerechterweise Vereine mit empfindlichen Strafen belegt,
wenn ein Wettkämpfer sich doch einmal hat verleiten lassen.
Solch eine Strafe würde einen Verein wie Sparta mit so geringen Beiträgen ruinieren.

Beispiel:
Eine Wettkampfsperre von 2 Jahren
und eine Geldstrafe von 1100.- € erhielt R.R 
(siehe "der Kraftdreikämpfer" Nr. 7/2005 Seite 4)
Das Berufungsgericht bestätigte die Strafe und hielt sie auch für den "Ersttäter" für angemessen, der behauptete Glutamin und ein Creatin-Produkt aus den USA genommen zu haben, und nichts von den darin enthaaltenen verbotene Substanzen gewußt zu haben.


Hiervor wollen wir den Verein schützen.
Daher unterschreiben die Wettkämpfer bei Sparta die nachstehende Erklärung ohne Probleme.

Bitte beachten und befolgen Sie die nachstehende Anti-Doping-Klausel des Landesportbundes

1.                                    Die  Förderung  des  Landes  Berlin  setzt  die  uneingeschränkte  aktive Mitwirkung  des Zuwendungsempfängers  bei  der Doping-bekämpfung (einschließlich     der     Doping-prävention)     voraus.     Hierzu     gehören insbesondere  die  inhaltliche  Beachtung  des  NADA-Codes,  die  aktive Verfolgung  von  Anhaltspunkten  für  Dopingverstöße   im  Bereich   des
Zuwendungsempfängers sowie die Unterstutzung aller Maßnahmen zur Dopingbekämpfung (einschließlich der Dopingprävention), insbesondere der Nationalen Anti-Doping  Agentur (NADA) und der Sportfachverbände. Der Zuwendungsempfänger ist daher beispielsweise verpflichtet, nach bekannt werden eines positiven Analyseergebnisses zu ermitteln, ob ein Betreuer (d.h. jede Person, die den Athleten bei seiner Sportausübung unterstutzt, z.B. Arzt, Physio-therapeut, Trainer usw.) oder haupt- und  neben-amtliches Personal  des Zuwendungsempfängers  bei dem Dopingverstoß mitgewirkt haben.

2.             Für Athletenbetreuer im Sinne des NADA-Codes (siehe Anhang 1 NADA-Code), die für den Zuwendungsempfänger tätig sind, ist rechtlich in schriftlicher Form festzulegen, dass die Mitwirkung bei den in Art. 2 NADA-Code   genannten   Doping-Verstoßes   grobe   Pflichtver-letzungen darstellen,  die zu  einer fristlosen  Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Zusammenarbeit führen  können.
Die Beweislastregeln des Art. 3 NADA-Code und die Liste verbotener Substanzen und verbotener Methoden der WADA gemäß Art. 4 NADA- Code sind auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis für anwendbar und verbindlich zu erklären.

3.           Das übrige haupt- und nebenamtliche Personal ist rechtlich in schriftlicher Form zu verpflichten, sich in keiner Weise an Dopingmaßnahmen zu beteiligen oder das Doping zu unterstützen. Die Zuwiderhandlung ist als grobe Pflichtverletzung festzulegen, die das Recht zu einer fristlosen Kündigung oder zur sofortigen Beendigung einer Zusammenarbeit mit dem Zuwendungsempfänger nach sich zieht.

4.       Nach  bekannt  werden  eines  positiven  Analyseergebnisses  bei einem betreuten Athleten oder bei Anhaltspunkten für einen Dopingverstoß hat der  Zuwendungsempfänger zu ermitteln und  zu dokumentieren,  ob Angehörige, Mitarbeiter und Beauftragte   oder Betreuer des Zuwendungsempfängers bei dem Dopingverstoß mitgewirkt haben sowie unverzüglich folgende Mitteilungen zu machen:

a)            der zuständigen Staatsanwaltschaft über Kenntnis von Sachverhalten, die auf einen Verstoß gegen § 6 a Arzneimittelgesetz bzw. gegen das Betäubungsmittelgesetz hinweisen,

b)           der    NADA    sowie    dem    betroffenen    Sportfachverband    über Anhaltspunkte für einen Dopingverstoß sowie über eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft nach Nr.1

c)            dem Zuwendungsgeber über Anhaltspunkte für einen Dopingverstoß sowie über die Mitteilungen nach Buchstabe a) und b).

5.       Ein   Verstoß gegen die   genannten Verpflichtungen führt zu einer Überprüfung  der Forderung des Landes Berlin  im Hinblick auf eine Kürzung, Rückforderung oder Einstellung der Zuwendung (ganzer oder teilweiser   Widerruf   sowie   Rücknahme   von   Zuwendungsbescheiden, teilweiser oder ganzer Ausschluss von künftigen Zuwendungen).

Sollte bei einer durch das Land Berlin geförderten Veranstaltung ein Athlet des Dopings überführt werden, werden die anteiligen Kosten für diesen Athleten durch das Land Berlin aus der Zuwendung zurückgefordert.
Das Land Berlin kann von einer Rückforderung absehen, sofern dem Zuwendungsempfänger der Nachweis gelingt, dass

a)             er die hier genannten Verpflichtungen erfüllt
         hat und

b)        eine Rückforderung des Betrages von dem Athleten aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist
und

c)             die Rückforderung für  ihn eine   unzumutbare finanzielle Härte darstellen würde.

 

 

Anti Doping Erklärung

Name:      _____________         Anschrift:    _____________

Vorname:   _____________        Ort:        _____________

Geburtsdatum:    .    .19

Der / die oben genannte Sportler / in ist Mitglied des KTV Sparta 1896 Berlin e. V. .
Der / die Sportler / in vertritt den Verein bei Wettkämpfen innerhalb Berlins, Deutschlands oder bei internationalen Wettkämpfen.

Der / die Sportler / in erklärt folgendes:

1.     Ich nehme keine Substanzen zu mir, die gegen die Dopingvorschriften verstoßen.

2.    Sollte ich aufgrund einer Erkrankung von meinem Arzt Medikamente verordnet bekommen, werde ich ein entsprechendes Attest am Wettkampftag vorlegen.

3.     Sollte ich im Rahmen einer Dopingkontrolle positiv getestet werden, trage ich die

damit verbundenen Konsequenzen selbst. Insbesondere die zu zahlende Strafe zahle ich selbst.

Der Vorstand des KTV Sparta 1896 Berlin e. V. erklärt ausdrücklich, dass keine Haftung für Zuwiderhandlungen übernommen wird.

Berlin, ______                                                                                      _____________

                                                                                                            Unterschrift Sportler / in

 

 

Verbotene Substanzen - im Wettkampf

Die nachstehend aufgelisteten Substanzen sind von der FINA im Wettkampf verboten.
Die Listen sind nicht vollständig und schließen weitere Substanzen nicht aus, sondern schließen "verwandte Substanzen" ein, d.h. Substanzen, die mit der jeweiligen Stoffklasse durch ihre pharmakologische Wirksamkeit und chemische Struktur oder beides verwandt sind.
Außerdem sind Metabolite der abgelisteten oder verwandten Substanzen gleichfalls verboten.

 

A Stimulanzien    
Aethylamphetamin Aethylefrin Amfepramon
Amineptin Amiphenazol Amphetamine
Bambuterol Bromantan Bupropion
Cropropamid Crothethamid Ephedrin **
Etamivan Fencamfamin Fenetyllin
Formoterol *** Fenfluramin  
Heptaminol Karphedon   Kathin ** 
Koffein * Methoxyphenamin  Methylenedioxyamphetamin
Methylephedrin **  Methylphenidat Nikethamid
 Norfenfluramin Parahydroxyamphetamin Pemolin 
Pentetrazol Phendimetrazin  Phentermin
Phenylephedrin Phenylpropanolamin ** Pholedrin
  Pipradol Prolintan  Propylhexedrin
Pseudoephedrin **  Reproterol Salbutamol ***  
Salmeterol ***